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Was bedeutet „Urheberpersönlichkeitsrecht“?

Auch das Urhebergesetz sieht Persönlichkeitsrechte vor. Diese sind höchstpersönliche Rechte und stehen nur dem Urheber zu.
Nach § 12 UrhG hat der Urheber das Veröffentlichungsrecht; er kann also bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Er muss demnach seine zweifelsfreie Zustimmung erteilen, sofern er nicht selbst das Werk veröffentlicht.
Nach § 13 UrhG kann der Urheber bestimmen, ob er als Urheber genannt werden möchte. Er hat damit auch ein Recht auf Anonymität. In diesem Fall, dürfen Dritte im Rahmen der Veröffentlichung den Urheber nicht nennen.
Nach § 14 UrhG kann der Urheber eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, wenn diese geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Eine indirekte Beeinträchtigung des Werkes kann demnach vorliegen, wenn die Darbietung in einem für den Urheber nachteiligen Zusammenhang gestellt wird, der für eine Ruf- oder Ansehensgefährdung geeignet ist (z.B. Lied bei Wahlkampfveranstaltung).

Der Text für die Antwort ist eine wortwörtliche inhaltliche Übernahme aus: OER & Recht FAQ, OERinForm. Von: Anna Wiggeringloh unter CC BY-SA 4.0.

Permalink: https://oer-faq.de/faq/OF-1-18

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