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Sind die Werke für immer geschützt?

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt in der Regel das Urheberrecht. Diese Materialien können dann anschließend frei genutzt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem das maßgebliche Ereignis, also der Tod eingetreten ist. Im Falle der Miturheberschaft richtet sich der Fristbeginn nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers.

Eine davon abweichende Schutzdauer gilt etwa für folgende Werke:

  • Licht- und Laufbilder: 50 Jahre, §§ 72, 95 UrhG

  • Filmhersteller: 50 Jahre, § 94 UrhG

  • Datenbankhersteller: 15 Jahre, § 87d UrhG

  • Sendeunternehmen: 50 Jahre, § 87 UrhG

  • Tonträgerhersteller: 50 Jahre, § 85 UrhG

  • Wissenschaftliche Ausgaben: 25 Jahre, § 70 UrhG

  • Nachgelassene Werke: 25 Jahre, § 71 UrhG

Die Inhalte für die Antwort und die weiteren Hinweise wurden übernommen aus: OER & Recht FAQ, OERinForm. Von: Anna Wiggeringloh unter CC BY-SA 4.0.

Permalink: https://oer-faq.de/faq/OF-1-7

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