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Was ist eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne?

Ein typischer Fall für eine Bearbeitung ist die Übertragung eines Werkes in eine andere Kunstgattung. Man könnte auch sagen: Der geistige Inhalt des Werks bleibt erhalten, aber die Form ändert sich. Dazu gehört beispielsweise die Umarbeitung eines Romans in ein Theaterstück, einen Film oder einen Comic.

Auch Übersetzungen sind Bearbeitungen im urheberrechtlichen Sinn, etwa wenn ein Journalist den Zeitungsartikel einer Kollegin vom Deutschen ins Englische übersetzt. Wird ein Hörspiel oder ein Podcast in eine schriftliche Fassung übertragen, spricht man ebenfalls von einer Bearbeitung.

Weitere Fälle von Bearbeitungen sind, wenn in das Werk selbst eingegriffen wird und es dadurch zu einer wesentlichen Veränderung kommt. Zum Beispiel handelt es sich um eine Bearbeitung, wenn zwei Musikstücke miteinander rekombiniert werden.

Solch eine musikalische Rekombination in der Popmusik nennt sich „Mash-Up“: Mash-Up-Künstler*innen verbinden beispielsweise die Gesangsstimme einer Schlagerschnulze mit dem Instrumental einer Rockhymne. Durch den Zusammenklang büßen beide Stücke ihre ursprünglichen Charaktere ein zugunsten des entstehenden Mash-Ups.

Nicht nur die Rekombination, auch die Variation eines Werks kann in einer Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts münden. Die Musik bietet hierfür weitere Beispiele: etwa, wenn im Zuge von Sampling oder Remix ein kurzer Ausschnitt eines Stücks aus seinem ursprünglichen Kontext entnommen und in einen neuen gestellt wird.

Durch Montage-Verfahren kann es zu der Situation kommen, dass das Ausgangswerk in seinem Charakter wesentlich verändert wird und nicht mehr intakt bleibt. Auch die ausschnittsweise Veränderung von Fotografien oder anderen Bildwerken kann zu einer urheberrechtlichen Bearbeitung werden, etwa wenn der Hintergrund eines Bilds entfernt wird und der Vordergrund dadurch einen anderen Kontext erhält.

Ähnliches gilt für Eingriffe in Textwerke: Diese können bereits durch Einfügung oder Weglassung eines oder weniger Wörter, mitunter sogar einzelner Buchstaben, in ihrem Sinn wesentlich verändert sein.

Die urheberrechtliche Begrifflichkeit „Bearbeitung“ meint also, dass durch eine bestimmte Tätigkeit (etwa Montage, Mash-Up oder Übersetzung) die wesentlichen Züge eines Werkes verfremdet werden.

Die Inhalte für die Antwort und die weiteren Hinweise wurden übernommen aus: Die „Bearbeitung“ im Urheberrecht: Fälle in denen sie ohne Zustimmung der Urheber*innen geht. Von: Georg Fischer,iRights.info für OERinfo – Informationsstelle OER unter CC BY 4.0.

Permalink: https://oer-faq.de/faq/OI-8-1

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