
Wer seine Screenshots verbreitet oder veröffentlicht, muss darauf achten, was diese zeigen. In einigen Fällen enthalten sie keine geschützten Inhalte und sind problemlos zu verwenden. Sind hingegen geschützte Inhalte oder Menschen zu sehen, sind urheberrechtliche und bei Personenfotos auch persönlichkeitsrechliche Regelungen zu beachten.
Häufig kann man sich bei Screenshots auf das gesetzlich geregelte Zitatrecht berufen – sofern man die darin formulierten Anforderungen beachtet. Auch die gesetzlichen Ausnahmen für Bildungs- und Unterrichtszwecke ermöglichen unter Umständen die Nutzung von Screenshots mit geschützten Inhalten.
Im Fall von Screenshots, die offen lizenzierte Inhalte zeigen, sind bei deren Verwendung die angefügten Lizenzbedingungen zu beachten. In allen anderen Fällen müssen Nutzungsrechte oder Lizenzen von Urheber*innen und Rechteinhaber*innen eingeholt werden, um die gezeigten geschützten Inhalte weiter zu verwenden – oder aber die geschützten Inhalte werden unkenntlich gemacht oder entfernt.