
Weitere Fälle von Bearbeitungen sind, wenn in das Werk selbst eingegriffen wird und es dadurch zu einer wesentlichen Veränderung kommt. Zum Beispiel handelt es sich um eine Bearbeitung, wenn zwei Musikstücke miteinander rekombiniert werden.
Solch eine musikalische Rekombination in der Popmusik nennt sich „Mash-Up“: Mash-Up-Künstler*innen verbinden beispielsweise die Gesangsstimme einer Schlagerschnulze mit dem Instrumental einer Rockhymne. Durch den Zusammenklang büßen beide Stücke ihre ursprünglichen Charaktere ein zugunsten des entstehenden Mash-Ups.
Nicht nur die Rekombination, auch die Variation eines Werks kann in einer Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts münden. Die Musik bietet hierfür weitere Beispiele: etwa, wenn im Zuge von Sampling oder Remix ein kurzer Ausschnitt eines Stücks aus seinem ursprünglichen Kontext entnommen und in einen neuen gestellt wird.
Durch Montage-Verfahren kann es zu der Situation kommen, dass das Ausgangswerk in seinem Charakter wesentlich verändert wird und nicht mehr intakt bleibt. Auch die ausschnittsweise Veränderung von Fotografien oder anderen Bildwerken kann zu einer urheberrechtlichen Bearbeitung werden, etwa wenn der Hintergrund eines Bilds entfernt wird und der Vordergrund dadurch einen anderen Kontext erhält.
Ähnliches gilt für Eingriffe in Textwerke: Diese können bereits durch Einfügung oder Weglassung eines oder weniger Wörter, mitunter sogar einzelner Buchstaben, in ihrem Sinn wesentlich verändert sein.
Die urheberrechtliche Begrifflichkeit „Bearbeitung“ meint also, dass durch eine bestimmte Tätigkeit (etwa Montage, Mash-Up oder Übersetzung) die wesentlichen Züge eines Werkes verfremdet werden.