Dieser oben genannte Grundsatz der Urheberschaft ist unabhängig von Arbeits- oder Dienstverhältnissen. Der Arbeitgeber ist also nicht Urheber. Davon zu trennen ist die Frage, ob dem Arbeitgeber Verwertungs- und Nutzungsrechte an einem Werk des Arbeitnehmers zustehen. Nach § 43 UrhG erwirbt der Arbeitgeber an den Werken die im Rahmen des Arbeitsoder Dienstverhältnisses erarbeitet wurden ein Nutzungsrecht, sofern dieses vom Betriebszweck umfasst ist. Anders ist dies bei weisungsfreien und unabhängig beschäftigten Personen, wie etwa Hochschullehrern. Ob dem Arbeitgeber ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wird, beurteilt sich im Einzelfall nach den vertraglichen Regelungen und der Zweckübertragungsregel.
- Wissenschaftlich Beschäftigte
Der Hochschule steht ein Nutzungs- und Veröffentlichungsrecht an dem Werk zu, sofern es zu dem Kernarbeitsbereich des Arbeitnehmers gehört. Anders ist es bei selbstständigen und darüberhinausgehenden Arbeiten (z. B. Dissertation etc.). - Hochschullehrende
Aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Forschung werden der Hochschule durch das Dienstverhältnis keine Nutzungsrechte eingeräumt. Dies kann nur durch eine freiwillige Einräumung erfolgen. - Studierende
Da Studierende keine Arbeitnehmer oder sonstige Beschäftigte sind, besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu der Hochschule und die Hochschule erlangt damit durch die Einschreibung kein Nutzungsrecht an den angefertigten Studienarbeiten. Anderweitige vertragliche Regelungen oder Absprachen bleiben natürlich möglich.