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Fallen Materialien, die über eine Creative Commons-Lizenz zur Verfügung gestellt werden, in den Bereich der „Public Domain“ (zu deutsch Gemeinfreiheit)?

Der Begriff Public Domain (zu deutsch Gemeinfreiheit) meint den rechtefreien Status von geistigen Gütern, also Inhalten und Materialien jeglicher Art. Sie sind urheberrechtlich niemandem zugeordnet – entweder weil sie nie urheberrechtlich geschützt waren, weil ihr Schutz abgelaufen ist, oder weil ein Rechteinhaber sie für die Allgemeinheit zur uneingeschränkten Nutzung freigegeben hat. Ihre Nutzung ist uneingeschränkt möglich.

Material, das nach Urheberrecht geschützt ist, lässt sich wiederum nicht ohne Weiteres in die Public Domain überführen: Insbesondere in Deutschland und in anderen europäischen Ländern kann man seine Urheberrechte nicht komplett aufgeben. Allerdings lässt sich für eigenes Material der Public-Domain-Status mit der Verzichtserklärung CC0 durch eine sehr weitgehende, praktisch bedingungslose Freigabe herbeiführen. Nutzer:innen müssen hier nicht einmal mehr den Namen der Lizenzgeber:in nennen – anders als bei den CC-Lizenzen, weil die Bedingung BY zur Namensnennung verpflichtet.

Der Text für die Antwort ist eine inhaltliche Übernahme aus: FAQ – CC Germany. Von: CC German Chapter unter CC BY 4.0. (Bearbeitung: kleinere redaktionelle Anpassung, die keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen.)

Permalink: https://oer-faq.de/faq/CC-2-17-1

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