Wenn man urheberrechtlich geschützte Inhalte auf eine Weise nutzen möchte, die diese Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich macht, braucht man die Erlaubnis der Urheber:innen. Was genau alles unter „öffentlich“ machen fällt, ist schwer festzulegen – im Zweifelsfall sollte man deshalb lieber die Zustimmung der Urheber:innen für die geplante Nutzung einholen. Man muss diese also kontaktieren, beschreiben, was man mit dem Material machen möchte, und dafür eine (am besten schriftlich festgehaltene) Erlaubnis einholen. Jegliche Nutzung, die von den Urheber:innen nicht explizit gestattet wurde, ist verboten. Damit gilt für das Urheberrecht folgender Grundsatz: „Alles, was nicht explizit erlaubt ist, ist verboten.“
Gibt es österreichspezifische Urheberrechtsregelungen, die für OER und freie Lizenzen relevant sind?
Das österreichische Urheberrecht sieht vor, dass Urheber:innen in Bezug auf die Verwertung ihrer Schöpfung manche Rechte übertragen können. Diese sogenannten „Verwertungsrechte“ (§§14-18a) können auch anderen Personen oder Verwertungsgesellschaften eingeräumt werden. Allerdings ist es nicht möglich, sämtliche mit der Urheberschaft verbundenen Rechte zu übertragen oder ganz darauf zu verzichten
Die Inhalte für die Antwort und die weiteren Hinweise wurden übernommen aus: Leitfaden für die Erstellung von Open Educational Resources. Von: Claudia Zimmermann, Open Education Austria unter CC BY 4.0.
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