Je nach Art des Werkes ist die Schöpfungshöhe unterschiedlich zu bestimmen. So ist bei Sprachwerken ein geringer Grad anzusetzen, wie etwa ein Text mit drei Zeilen und trivialem Inhalt. Dagegen ist ein handwerksmäßiges Arbeitsergebnis, das schablonenhaft oder routinemäßig entsteht, nicht geschützt.2 Maßgeblich ist stets die Quantität der Individualität.
Geschützt sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Nach dem Beispielskatalog in § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) etwa:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen