Beispiele für Datenbanken, denen Schutz zugesprochen wurde, sind Bewertungsdatenbanken, Anzeigensammlungen verschiedener Zeitungen, Auskunftsdatenbanken mit Fahrplänen, Telefonbuchdatenbanken, Gedichtsammlungen oder Spielpläne im Sport. Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an, insbesondere beim Vorliegen einer „wesentlichen Investition“ oder bei kreativen Zusammenstellung und der dafür erforderlichen „persönlichen geistigen Schöpfung“.
Bei sogenannten sui generis-Datenbanken wird nicht die kreative Schöpfung – also die Originalität der Zusammenstellung – geschützt, sondern die Investition in die Herstellung der Datenbank. Das Gesetz definiert eine solche Datenbank als „Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert“ (§ 87a Abs. 1 UrhG).
Wann ist eine Datenbank rechtlich geschützt?
Bei Datenbanken muss man unterscheiden zwischen solchen, die wegen der Originalität der Auswahl ihrer Elemente geschützt sind – dann sind es Datenbankwerke –, und solchen, die nicht originell sind und bei denen die Erstellung, Aufbereitung, Strukturierung etc. eine wesentliche Investition erfordert hat. Beide Formen von Datenbanken sind nach dem Urheberrechtsgesetz beziehungsweise europäischen Richtlinien geschützt.
Datenbankwerke sind Sammelwerke, deren „Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind“ (§ 4 Abs. 2 UrhG). Die Anordnung muss originell sein.
Die Inhalte für die Antwort und die weiteren Hinweise sind eine inhaltliche Übernahme aus: FAQ – CC Germany. Von: CC German Chapter unter CC BY 4.0. (Bearbeitung: kleinere redaktionelle Anpassung, die keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen.)
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