Beispiele für urheberrechtlich geschützte Werke sind Musikkompositionen, originelle Fotografien, Illustrationen oder Texte. Voraussetzung ist, dass diese Inhalte als „persönliche geistige Schöpfungen“ auch tatsächlich dem Urheberschutz zugänglich sind. Nicht geschützt sind Ideen, wissenschaftliche Theorien oder Tatsachen und Konzepte.
Neben „Werken“ kann mit den Creative Commons-Lizenzen auch Material freigegeben werden, das unter die „Verwandten Schutzrechte“ (auch „Leistungsschutzrechte“) fällt. Beispiele hierfür sind „Lichtbilder“ (z.B. Alltagsfotografie) sowie bestimmte Film- und Tonaufnahmen und künstlerische Darbietungen. Mit der aktuellen Version 4.0 der CC-Lizenzen (2013 gestartet) können auch „nichtschöpferische“ Datenbanken lizenziert werden, die nach dem Datenbankherstellerrecht geschützt sind (zu Datenbanken siehe hier).
An Inhalten kann auch ein Bündel unterschiedlicher Rechte bestehen: Musik oder Film können sowohl Urheberrechte am Werk (die zugrunde liegende Komposition, Text und das Drehbuch) sowie Leistungsschutzrechte an Ton- und Filmaufnahmen sowie Darbietungen einer Interpretin und Schauspielerin enthalten. All diese Inhalte können über die Creative Commons-Lizenzen lizenziert werden.
Für Software, Marken und Patente (also technische Erfindungen) sind die CC-Lizenzen hingegen nicht geeignet.
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Was kann mit CC-Lizenzen freigegeben werden und worauf sind sie anwendbar?
Die Creative Commons-Lizenzen können auf so gut wie jedes Ergebnis kreativen Schaffens angewendet werden, das nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt ist.
Die Inhalte für die Antwort und die weiteren Hinweise sind eine inhaltliche Übernahme aus: FAQ – CC Germany. Von: CC German Chapter unter CC BY 4.0. (Bearbeitung: kleinere redaktionelle Anpassung, die keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz beanspruchen.)
Permalink: https://oer-faq.de/faq/CC-2-2
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