Wenn ein Inhalt unter der Bedingung SA (Share Alike) abgewandelt und weitergegeben wird, darf dieser abgewandelte Inhalt nur unter gleichen Bedingungen weitergegeben werden. So wäre es beispielsweise verboten, CC BY-SA-lizenziertes Material abzuwandeln, sodass es eine Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts ist (siehe mehr zum Thema Bearbeitung), und die Abwandlung dann unter vollem Rechtevorbehalt („Alle Rechte vorbehalten“) oder etwa mit der NC-Bedingung (keine kommerzielle Nutzung) weiterzugeben: Dies wäre eine Weitergabe nicht unter gleichen, sondern – gegenüber dem Ausgangsmaterial – unter eingeschränkten Bedingungen.
Kompatibel und gleichwertig ist – dies mag offensichtlich sein – dieselbe Lizenz, unter der man den Inhalt vorgefunden hat, also z.B. CC BY-SA 4.0 beim vorgefundenen und CC-BY-SA 4.0 beim davon abgewandelten Material. Ebenfalls kompatibel sind seit Version 2.0 spätere Versionen der CC-Lizenzen, also zum Beispiel, wenn die Lizenz des ursprünglichen Inhalts die Version CC BY-SA 3.0 und die Bearbeiterlizenz CC BY-SA 4.0 ist; außerdem sind verschiedene Portierungen zueinander kompatibel.
Creative Commons hat zudem die Free Art-Lizenz 1.3 und die GPLv3 als SA-kompatible Lizenzen für die CC-Lizenzversion 4.0 anerkannt; die GPLv3 ist allerdings nur einseitig kompatibel. Letzteres bedeutet: Das unter CC BY-SA vorgefundene Material darf abgewandelt werden und die Abwandlung mit einer GPLv3-Lizenz versehen werden – aber nicht umgekehrt. Auf den Internetseiten von CC steht eine vollständige Kompatibilitätsliste zur Verfügung.